- Zeitgesetz
- Zeitgesetz,Recht: 1) in der allgemeinen Rechtslehre ein Gesetz, das kraft ausdrücklicher Bestimmung oder seinem Inhalt nach nur für einen vorübergehenden Zeitraum gilt. Im Strafrecht werden von Zeitgesetzen Straftaten erfasst, die während der Gültigkeit des Gesetzes begangen wurden (§ 2 Absatz 4 StGB); dies gilt, anders als bei sonstigen Gesetzen, auch dann, wenn das Zeitgesetz zum Zeitpunkt der Aburteilung der Straftat bereits außer Kraft getreten ist. 2) Im Besonderen ist Zeitgesetz Kurzbezeichnung für das »Gesetz über die Zeitbestimmung« vom 25. 7. 1978, das die für den amtlichen und geschäftlichen Verkehr maßgebliche Zeit neu bestimmt, indem es die Mitteleuropäische Zeit auf der Basis der koordinierten Weltzeit (»unter Hinzufügung einer Stunde«) als »gesetzliche Zeit« festlegt. Es ermächtigt die Bundesregierung überdies zur Einführung der Sommerzeit. Von dieser Möglichkeit wurde für 1980 erstmals Gebrauch gemacht. - In Österreich enthält das Zeitzählungsgesetz vom 27. 1. 1976 entsprechende Regelungen und ermächtigt die Bundesregierung zur Einführung der Sommerzeit aus volkswirtschaftlichen Gründen. In der Schweiz wurde mit dem Zeitgesetz vom 21. 3. 1980 dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Sommerzeit einzuführen, wovon er durch VO vom 24. 9. 1984 Gebrauch machte.
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Zeit|ge|setz, das (Rechtsspr.): Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gilt.
Universal-Lexikon. 2012.